Verbrennen von Gartenabfällen
Bei Gartenarbeiten fallen auch immer pflanzliche Abfälle an. Der beste Weg zur Beseitigung ist hier die Kompostierung oder die Einarbeitung in den Boden. Wo dies nicht möglich sein sollte, besteht die Möglichkeit, diese Abfälle zu verbrennen. Man muss aber immer daran denken, dass die Kompostierung Vorrang hat.
Im Landkreis Mansfeld-Südharz dürfen pflanzliche Gartenabfälle nur im vorgegebenem zeitlichen Umfang verbrannt werden. Für die Stadt Sangerhausen und ihre Ortsteile beginnt der Zeitraum ab dem 1. Oktober und endet zum 31. März. In diesen Monaten darf von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Samstags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr verbrannt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen nicht gestattet. Der Zeitraum zum Verbrennen kann auch in anderen Gemeinden und Ortschaften im Landkreis abweichen oder es ist erst gar nicht erlaubt.
Wenn auch Sie pflanzliche Abfälle verbrennen wollen, beachten Sie bitte folgende Hinweise:
- Zum Verbrennen sind folgende pflanzliche Abfälle zugelassen:
- trockene nichtkompostierbare pflanzliche Gartenabfälle von Schädlingen oder Krankheiten befallener Schnitt
- grobe Reste krautiger Pflanzen, wie z.B. Spargel-, Kartoffel-, Tomatenkraut, Stauden u.ä.
- verholzte Pflanzen und Pflanzenteile (gerodete Gehölze und Sträucher) - Bei langanhaltender Trockenheit, bei starkem Wind sowie bei Regen ist das Verbrennen verboten.
- Verbrennen Sie nur die auf Ihrem eigenen Grundstück angefallenen pflanzlichen Abfälle. Ist das nicht möglich, kann ausnahmsweise auf anderen Gründstücken verbrannt werden, wenn die Zustimmung des Eigentümers vorliegt.
- Beim Verbrennen von Reisig oder Gartenabfällen ist eine Feuerstelle anzulegen. Ein flächiges Verbrennen ist unzulässig.
- Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen oder anderen umweltschädlichen Stoffen entfacht oder unterhalten werden.
- Der Verbrennungsvorgang ist von einer geschäftsfähigen Person zu beaufsichtigen und so zu steuern, dass das Feuer unter Kontrolle bleibt und zu jeder Zeit gelöscht werden kann.
- Löschmaterialien (Wasser, Feuerlöscher) sind in ausreichender Menge bereit zu halten.
- Durch den entstehenden Rauch dürfen der Straßenverkehr nicht behindert und die Nachbarn bzw. Anlieger nicht belästigt werden.
- Gefahrbringender Funkenflug darf nicht entstehen.
- Beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
- 3 m von Grundstücksgrenzen
- 10 m zu Gebäuden
- 300 m zu Krankenhäuser, ambulant operierenden medizinischen Zentren sowie Altenpflegeheimen - Beim Verlassen der Feuerstelle müssen Glut und Feuer erloschen sein.
- Sollte das zu verbrennende Material auf Haufen gelagert worden sein, so muss vor dem Abbrennen eine Umsetzung der Haufen wegen der dort Schutz suchenden Tiere erfolgen.
Halten Sie einen dieser Punkte nicht ein und die Feuerwehr wird alarmiert, so kann daraus ein für Sie kostenpflichtiger Einsatz entstehen.
(Quelle: Verordnung über das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen im Landkreis Mansfeld-Südharz)